OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1993
6 U 199/92
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; VVG §§ 79, 152 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1094

OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1993 (6 U 199/92) - DRsp Nr. 1994/10303

OLG Hamm, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 6 U 199/92

DRsp Nr. 1994/10303

1. Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall sind u.a. eine angeblich eindeutige Haftungslage, der geringe Wert des versicherten Fahrzeuges, die annähernd zeitgleiche, kurz vor dem Unfallereignis erfolgte Zulassung der beteiligten Fahrzeuge, die Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, ein fehlendes Motiv für die Unfallfahrt. 2. Tritt nach einer Unfallmanipulation ein angeblich gutgläubiger Halter als Anspruchsteller auf, so besteht Anlaß, seine Eigentümerstellung kritisch zu überprüfen. 3. Unabhängig von der Einwilligung des Geschädigten braucht der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht für solche Schäden einzustehen, die der mit dem Halter identische Fahrer vorsätzlich herbeiführt.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; VVG §§ 79, 152 ;

Hinweise:

Vgl. zur Beweislastverteilung auch OLG Oldenburg VersR 1993, 1094 m.w.N. zur Zulässigkeit der Nebenintervention LG Köln VersR 1993, 1095.