OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1995
6 U 2/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1360
ZfS 1996, 98
r+s 1996, 49

OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1995 (6 U 2/95) - DRsp Nr. 1996/29425

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 6 U 2/95

DRsp Nr. 1996/29425

1. Ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß der Versicherungsnehmer nach der Anfertigung der Schlüsselkopie das Fahrzeug wiederholt mit dem zweiten Originalschlüssel gefahren hat, so liegt in dem Umstand, daß nach dem Duplizierungsvorgang mit dem ersten Schlüssel kaum noch weitere Schließungen stattgefunden haben, keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles einer Entwendung. 2. Hat der Versicherungsnehmer das Lenkradschloß bewußt nicht einrasten lassen, so stellt eine solche Nachlässigkeit kein unentschuldbares Fehlverhalten dar.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1991, 1047; OLG Hamm VersR 1995, 39.

Fundstellen
VersR 1996, 1360
ZfS 1996, 98
r+s 1996, 49