OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1996 (6 U 84/96) - DRsp Nr. 1998/1389
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 6 U 84/96
DRsp Nr. 1998/1389
Wenn der Versicherer für den Schaden an dem versicherten Kfz 10654,35 DM an die Versicherungsnehmerin gezahlt und für ein Gutachten zur Schadenhöhe und zum Unfallhergang 969,45 DM aufgewandt hat undwenn der Eigentümer des Kfz und Ehemann der Versicherungsnehmerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und durch eine von ihm mitunterzeichnete, unzutreffende Schadenanzeige eine falsche Vorstellung über den Eintritt des Versicherungsfalles bei dem Versicherer bewirkt hat, ist der Ehemann der Versicherungsnehmerin dem Versicherer gem. §§ 823 Abs. 2BGB, 263StGB zum Ersatz des an die Versicherungsnehmerin gezahlten Betrages und der Aufwendungen für das Gutachten verpflichtet.