OLG Hamm - Urteil vom 26.02.1996
6 U 152/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 430

OLG Hamm - Urteil vom 26.02.1996 (6 U 152/95) - DRsp Nr. 1997/1676

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 6 U 152/95

DRsp Nr. 1997/1676

1. Den Beweis für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des versicherten Pkw (hier: Rolls Royce) in Kattowitz (Polen) hat der Versicherer nicht geführt, -wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, daß der Kl. sich mit der Anschaffung des Kfz wirtschaftlich übernommen hatte oder andere Gründe hatte, sich von ihm zu trennen, - wenn der Versicherer seine anfängliche Behauptung, es seien keine Schlüssel zum Kfz des Kl. abgegeben worden, nicht aufrechterhalten hat, - wenn das Kfz ursprünglich mit vier Schlüsseln ausgeliefert worden ist und es sich bei den von dem Kl. übergebenen Schlüsseln nicht mehr um Originalschlüssel gehandelt hat.