OLG Hamm - Urteil vom 26.04.1993
13 U 266/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)378b
ES Kfz-Schaden A-1/25
NJW-RR 1993, 1436
OLGReport-Hamm 1993, 255
VRS 86, 82

OLG Hamm - Urteil vom 26.04.1993 (13 U 266/92) - DRsp Nr. 1994/1957

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 13 U 266/92

DRsp Nr. 1994/1957

Die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Reparaturkostenbasis mit einem bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Aufwand ist dem Betroffenen versagt, wenn er die ursprüngliche Weiterbenutzungsabsicht nach einer selbst durchgeführten Reparatur alsbald zugunsten eines Verkaufs aufgegeben hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Sachverhalt

en:

vgl. den zweiten Absatz der Gründe

Der Geschädigte darf auf Reparaturkostenbasis selbst dann abrechnen, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Kraftfahrzeuges (ohne Abzug des Restwertes) betragen - vorausgesetzt, der Geschädigte hat ein entsprechendes Integritätsinteresse (BGH, NJW 1992, 302 = ES Kfz-Schaden A-1/21 ...). Dieses Integritätsinteresse geht über das Kompensationsinteresse, welches grundsätzlich jeder Geschädigte hat, hinaus und umfaßt das Interesse des Geschädigten daran, den beschädigten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten und zukünftig fahren zu können und nicht so schnell auf den stets risikoreicheren Weg der Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein ... . Das so umschriebene Integritätsinteresse beruht auf bestimmten inneren Vorstellungen des Geschädigten, die nur an äußeren Umständen festgemacht werden können. An solchen äußeren Umständen fehlt es hier auf Grund der eigenen Angaben des Kl.