OLG Hamm - Urteil vom 28.08.1997 (6 U 202/96) - DRsp Nr. 1998/18034
OLG Hamm, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 6 U 202/96
DRsp Nr. 1998/18034
Sind für das äußere Bild des vom Versicherer bestrittenen Kfz-Diebstahls Zeugen vorhanden, so ist deren Vernehmung vorrangig. Der Versicherungsnehmer, der auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne hinreichenden Grund verzichtet, kann den Nachweis nicht allein durch seine eigene Darstellung führen (§ 141ZPO).