OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1998
20 U 118/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 65
ZfS 1999, 200
r+s 1999, 145

OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1998 (20 U 118/98) - DRsp Nr. 1999/9963

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 20 U 118/98

DRsp Nr. 1999/9963

Die Nichtbeachtung einer Rotlicht zeigenden Ampel ist in objektiver Hinsicht grob fahrlässig; denn die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß hinausgeht (BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat r+s 1997, 35 und r+s 1996, 13). Das Verhalten ist auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, wenn keine Umstände vorliegen, die das Fehlverhalten zumindest nachvollziehbar erklären und subjektiv geringer als grob fahrlässig erscheinen lassen. Hier Verneinung derartiger Umstände, - da die Kreuzung der Versicherungsnehmerin nicht unbekannt war, - da die Kreuzung nicht unübersichtlich angelegt ist, - da die Ampelanlage die Versicherungsnehmerin nicht verunsichert haben kann,