OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2004
6 U 14/04
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/02

OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2004 (6 U 14/04) - DRsp Nr. 2011/7925

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 6 U 14/04

DRsp Nr. 2011/7925

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2003 verkündete Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen im Zahlungsausspruch abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einschluss des zuerkannten Betrages 14.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von noch 10.000,00 Euro begehrt wird, ist im Wesentlichen begründet.

Nachdem der Kläger nunmehr, wie schon ursprünglich in der Klageschrift, ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld geltend macht, reichen die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) von 3.000,00 Euro und die erstinstanzlich - antragsgemäß dort nur als zeitlich befristetes Schmerzensgeld - zuerkannten weiteren 5.000,00 Euro nicht aus. Der Senat hält ein Gesamtschmerzensgeld von 17.000,00 Euro für geboten, worauf die vorprozessuale Zahlung anzurechnen ist.