OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1997
6 U 27/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ; BGB § 827 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 230

OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1997 (6 U 27/97) - DRsp Nr. 1998/18023

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 6 U 27/97

DRsp Nr. 1998/18023

Für Unfälle, die sich dadurch ereignet haben, daß der Versicherungsnehmer innerhalb einer Ortschaft einen vor ihm fahrenden Pkw, dessen Fahrzeugführer sich gerade zum Einparken auf einem Parkstreifen anschickte, gerammt hat, bis zu einer ca. 300 m entfernten Kreuzung weitergefahren, lange nach Beginn der Rotphase in den Kreuzungsbereich eingefahren und dort mit einem von rechts kommenden Pkw zusammengestoßen ist, ist die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers ausgeschlossen (§ 827 BGB, § 61 VVG), - wenn der gerichtliche Sachverständige unter Heranziehung der bei der Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen, des für die Berufsgenossenschaft erstatteten Gutachtens von anderen Sachverständigen, der Schilderung der Auswirkungen des Anfallsleidens des Versicherungsnehmers durch die Ehefrau des Versicherungsnehmers und dessen anamnestische Angaben überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein akuter fokaler psychomotorischer Anfall eine plausible Erklärung für das Verhalten des Versicherungsnehmers ist, und