OLG Karlsruhe - 02.11.1994 (13 U 264/93) - DRsp Nr. 1996/3921
OLG Karlsruhe, vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 13 U 264/93
DRsp Nr. 1996/3921
Der Versicherungsnehmer führt die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug grob fahrlässig herbei, wenn es bei Einleitung des Überholvorgangs nur 300 m entfernt ist, die eigene Geschwindigkeit 90 km/h, die des überholten Fahrzeugs 50 bis 60 km/h beträgt und infolge der Dunkelheit jede Möglichkeit fehlt, die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs auch nur annähernd zuverlässig einzuschätzen.