OLG Karlsruhe vom 05.11.1997
13 U 214/95
Normen:
VVG § 6 Abs. 3, § 61, § 75 Abs. 1 ; AKB (a. F.) § 13 Abs. 2, § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1229

OLG Karlsruhe - 05.11.1997 (13 U 214/95) - DRsp Nr. 1999/1753

OLG Karlsruhe, vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 13 U 214/95

DRsp Nr. 1999/1753

1. Kann der Versicherungsnehmer nach einem Kfz-Diebstahl nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen und keine plausible Erklärung für die Ersetzung eines Originalschlüssels durch einen Nachschlüssel abgeben, so begründet diese Tatsache allein noch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines nur vorgetäuschten Diebstahls mit der Folge, daß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Diebstahl erbringen muß. 2. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann nicht allein daraus gefolgert werden, daß seine Angabe, ein Nachschlüssel sei nicht gefertigt worden, objektiv unrichtig war. 3. Der Ersatz des Neupreises nach § 13 Abs. 2 AKB a. F. kann für ein Leasingfahrzeug nur verlangt werden, wenn eine Wiederbeschaffung durch den Leasinggeber oder den Versicherungsnehmer zum Zweck der Fortsetzung des Leasingvertrags erfolgt.

Normenkette: