OLG Karlsruhe vom 23.05.1997
10 U 23/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1, § 10, § 11 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1997, 353

OLG Karlsruhe - 23.05.1997 (10 U 23/97) - DRsp Nr. 1998/1402

OLG Karlsruhe, vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 10 U 23/97

DRsp Nr. 1998/1402

1. Der fließende Verkehr ist trotz seines Vorranges verpflichtet, auf einfahrende Fahrzeuge im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen. Der Vorfahrtberechtigte darf seine Weiterfahrt insbesondere nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muß das Einfahren ggf. durch Verringern der Geschwindigkeit erleichtern. 2. Jeder automatische Handlungsablauf birgt das Risiko von kleinen Unaufmerksamkeiten in sich, da die betreffende Handlung mit geringerer Konzentration - schematisch/automatisch - abläuft. Fühlt sich der Handelnde - wie in der Regel der Beifahrer - für Vorsichtshandlungen (z.B. Vergewisserung, daß kein bevorrechtigter Verkehr naht) nicht verantwortlich, so ist das Risiko von Unaufmerksamkeiten besonders groß.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1, § 10, § 11 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1997, 353