Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zur Geldbuße von DM 250.-- verurteilt und gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die in erster Linie die Verhängung des Fahrverbots angreift, erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Verteidigers gem. § 79 Abs. 3 OWiG,
Anlaß besteht nur zu den nachstehenden Bemerkungen:
Das Amtsgericht hat im Rahmen der gebotenen Prüfung des vorliegenden Einzelfalles (vgl. nur Himmelreich/Hentschel- Fahrverbot/Führerscheinentzug 8. Aufl. Rdnr. 334 a; Senat NZV 1994, 237 f.) zu Recht einen Regelfall i.S.d. §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV angenommen.
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