OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1995
2 Ss 168/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 33
DRsp II(294)285a
Justiz 1996, 69
NJW 1996, 608
NStZ-RR 1996, 118
NZV 1996, 38
VRS 90, 460
VerkMitt 1996, 56

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1995 (2 Ss 168/95) - DRsp Nr. 1996/4239

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 168/95

DRsp Nr. 1996/4239

»1. Die Verhängung eines Fahrverbots bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß an einer beampelten Straßenkreuzung hat keine (konkrete) Gefährdung des Querverkehrs zur Voraussetzung. 2. Berufliche Erschwernisse eines Rechtsanwalts rechtfertigen keine Ausnahme vom Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zur Geldbuße von DM 250.-- verurteilt und gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die in erster Linie die Verhängung des Fahrverbots angreift, erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Verteidigers gem. § 79 Abs. 3 OWiG, 349 und 3 Abs. 2 zu verwerfen war.

Anlaß besteht nur zu den nachstehenden Bemerkungen:

Das Amtsgericht hat im Rahmen der gebotenen Prüfung des vorliegenden Einzelfalles (vgl. nur Himmelreich/Hentschel- Fahrverbot/Führerscheinentzug 8. Aufl. Rdnr. 334 a; Senat NZV 1994, 237 f.) zu Recht einen Regelfall i.S.d. §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV angenommen.