OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.03.1993 (3 Ss 10/93) - DRsp Nr. 1994/11232
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 3 Ss 10/93
DRsp Nr. 1994/11232
1. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (BGHSt 38, 231).2. Daß ein Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2BKatV erfaßt wird, schließt nicht aus, daß ein Fahrverbot verhängt wird. Bei der hierbei erforderlichen Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots vorliegen, gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber, von einem Fahrverbot dann abzusehen, wenn schon eine empfindliche Geldbuße den Zweck erreicht. Das gilt auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, weil besonders gelagerte Umstände auch in solchen Fällen dafür sprechen können, von einem Fahrverbot abzusehen (OLG Karlsruhe, DAR 1992, 437, 438).
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