OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.07.1997
1 Ss 111/97
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 205

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.07.1997 (1 Ss 111/97) - DRsp Nr. 1998/10145

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 111/97

DRsp Nr. 1998/10145

Bei einem Rotlichtverstoß ist auch dann die Regelgeldbuße zu verhängen, wenn die Rotlichtzeit bei Einfahren des Betroffenen in die Kreuzung bereits 0,98 sec. dauerte und er angesichts seiner verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit sehr leicht und sehr kurzfristig sein Fahrzeug hätte anhalten können, da dies keine besonderen Umstände darstellt, die eine Erhöhung der Regelgeldbuße erforderlich machen.

Normenkette:

StVO § 37 ;
Fundstellen
DAR 1998, 205