OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.02.1993 2 Ss 12/93
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 Anl. Nr. 68.1; StVG §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZV 1993, 277
VRS 85, 127
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.02.1993 (2 Ss 12/93) - DRsp Nr. 1994/11235
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 12/93
DRsp Nr. 1994/11235
1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn das Amtsgericht bei einem Wiederholungstäter lediglich auf die für einen Ersttäter geltende Rechtsfolge nach Nr. 68 der Anlage zu § 1 Abs. 1BKatV abstellt.2. In den Fällen des § 24 aStVG i.V. mit § 25 Abs. 2 Nr. 2StVG können bei Ersttätern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots gem. § 2 Abs. 4BKatV rechtfertigen (BGHSt 38, 125 (134)). Bei einem Rückfall eines einschlägig vorbestraften und offensichtlich labilen Betroffenen und seiner hieraus folgenden Gefährlichkeit für die am Straßenverkehr teilnehmende Allgemeinheit müssen diese Grundsätze bei der Prüfung, ob das dreimonatige Regelfahrverbot reduziert werden kann, ebenfalls Anwendung finden.
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