OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.02.1993
2 Ss 12/93
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 Anl. Nr. 68.1; StVG §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZV 1993, 277
VRS 85, 127

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.02.1993 (2 Ss 12/93) - DRsp Nr. 1994/11235

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 12/93

DRsp Nr. 1994/11235

1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn das Amtsgericht bei einem Wiederholungstäter lediglich auf die für einen Ersttäter geltende Rechtsfolge nach Nr. 68 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV abstellt. 2. In den Fällen des § 24 a StVG i.V. mit § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVG können bei Ersttätern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots gem. § 2 Abs. 4 BKatV rechtfertigen (BGHSt 38, 125 (134)). Bei einem Rückfall eines einschlägig vorbestraften und offensichtlich labilen Betroffenen und seiner hieraus folgenden Gefährlichkeit für die am Straßenverkehr teilnehmende Allgemeinheit müssen diese Grundsätze bei der Prüfung, ob das dreimonatige Regelfahrverbot reduziert werden kann, ebenfalls Anwendung finden.