OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.04.1997
3 Ss 53/97
Normen:
StGB § 240 ; StVO §§ 1, 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 58

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.04.1997 (3 Ss 53/97) - DRsp Nr. 1998/10146

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 3 Ss 53/97

DRsp Nr. 1998/10146

1. Das aktive Herbeiführen einer Gefahrenlage im Straßenverkehr, welche auf den Genötigten einen unwiderstehlichen, körperlicher Einwirkung vergleichbaren Zwang ausübt, ist nach wie vor als strafbare Gewalt i.S. des § 240 Abs.1 StGB anzusehen. 2. Die Feststellung, der Angeklagte sei bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h mehrfach bis auf 10 bis 15 Meter auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren und habe wiederholt die Lichthupe betätigt, reicht zur Bejahung einer Zwangswirkung i.S. des § 240 Abs. 1 StGB nicht aus.

Normenkette:

StGB § 240 ; StVO §§ 1, 4 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1998, 58