OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1984
1 Ss 172/84
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1, § 71 ; StPO § 206a, § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 68, 226

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1984 (1 Ss 172/84) - DRsp Nr. 1994/11460

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 172/84

DRsp Nr. 1994/11460

1. Wird der Bußgeldbescheid infolge einer darin enthaltenen Verwechselung des Vornamens nicht dem wirklich Gemeinten (hier: Sohn), sondern einem vermeintlichen Betroffenen (hier: Vater) zugestellt und gegen diesen ein gerichtliches Bußgeldverfahren geführt, so darf dessen Einspruch nicht unter gleichzeitiger Auferlegung der Verfahrenskosten als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist das Verfahren mangels eines gegen den Beschwerdeführer wirksamen Bußgeldbescheides gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG einzustellen. 2. Für ein Absehen von der Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (§ 467 Abs. 3 StPO) ist hier kein Raum.

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1, § 71 ; StPO § 206a, § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 68, 226