OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.08.1997
10 U 89/97
Normen:
HpflG § 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 127
OLGR 98, 83
OLGReport-Karlsruhe 1998, 83
ZfS 1998, 209

OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.08.1997 (10 U 89/97) - DRsp Nr. 1998/18056

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 10 U 89/97

DRsp Nr. 1998/18056

1) Wird ein Fahrgast einer Straßenbahn bei der Flucht eines nach einer Kontrolle gestellten Schwarzfahrers verletzt, haftet der Betriebsunternehmer der Straßenbahn für die Schadensfolgen, da ein innerer Zusammenhang der Verletzungshandlung mit der Organisation durch den Betriebsunternehmer besteht. 2) Ein Unfall eines Fahrgastes im Zusammenhang mit der Flucht eines Schwarzfahrers ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 HpflG wegen Verursachung durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis anzunehmen, wenn eine schadenvorbeugende Verhinderung einer Fluchtmöglichkeit nicht von dem Unternehmen getroffen worden ist.

Normenkette:

HpflG § 1 ;
Fundstellen
NZV 1999, 127
OLGR 98, 83
OLGReport-Karlsruhe 1998, 83
ZfS 1998, 209