OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.09.1993
4 U 324/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 468
ZfS 1994, 216
r+s 1994, 286

OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.09.1993 (4 U 324/92) - DRsp Nr. 1995/3700

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 4 U 324/92

DRsp Nr. 1995/3700

A. 1. Eine Rettungshandlung kann i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 VVG geboten sein, obwohl der Versicherungsnehmer nicht nach § 62 VVG zu ihrer Vornahme verpflichtet war. 2. Konnte die Rettungshandlung nur einheitlich zur Abwendung versicherter und nichtversicherter Schäden ergriffen werden, so sind die Aufwendungen auch dann geboten, wenn die Rettungshandlung nur deshalb gerechtfertigt war, weil sie auch dem Schutz nichtversicherter Güter diente. 3. Die Kosten sind dann im Verhältnis der abzuwendenden versicherten zu den nichtversicherten Schäden aufzuteilen. Dabei bleiben in der Sachversicherung abgewendete Personenschäden außer Betracht. Ein vereinbarter Selbstbehalt ist zu berücksichtigen. B. 1. Für den Bereich der Sachversicherung (hier: Kraftfahrt-Fahrzeug-Teilversicherung) hat die bisher strittige Frage, ob die Rettungspflicht nach § 62 VVG zur Voraussetzung hat, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, durch die Entscheidung des BGH (r+s 1991, 116 = VersR 1991, 459 mit Darstellung der Gegenmeinung) eine Klärung erfahren. Danach ist es für die Rettungspflicht ausreichend, daß der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht. Dem schließt sich der Senat an.