OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.08.1993
12 U 130/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia, Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1224
r+s 1996, 219

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.08.1993 (12 U 130/93) - DRsp Nr. 1995/3777

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 130/93

DRsp Nr. 1995/3777

1. Wird ein Pkw ausgebrannt aufgefunden, so kann die Frage, ob die behauptete Entwendung nur vorgetäuscht wurde, erhebliche indizielle Bedeutung dafür gewinnen, ob der VN den Brand selbst herbeigeführt oder durch andere Personen hat herbeiführen lassen (i.A. an BGH VersR 1979, 805). 2. Fehlen nachweisbare Spuren für eine Entwendung und ist der Tathergang geeignet, weitere Zweifel an der behaupteten Entwendung zu wecken, so ist von einer Inbrandsetzung durch den VN dann auszugehen, wenn sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die erforderliche Überzeugung für ein solches Vorgehen des VN ergibt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ia, Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Vgl. zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls "Brand" auch OLG Hamm VersR 1994, 212; OLG, Nürnberg VersR 1994, 87; OLG Hamburg VersR 1991, 329

Fundstellen
VersR 1994, 1224
r+s 1996, 219