OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.09.1993 (10 U 157/92) - DRsp Nr. 1995/3925
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 10 U 157/92
DRsp Nr. 1995/3925
1. Da ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 5AKB als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche des Geschädigten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, nimmt der Rechtsanwalt eines Unfallgeschädigten, der außergerichtlich mit dem VR verhandelt, damit zugleich auch den Schädiger in Anspruch.2. Verklagt er später nur den Schädiger auf Schadensersatz, dann richtet sich daher die Klage gegen dieselbe Person wie die außergerichtliche Forderung. Die ihm außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist daher nach § 118 Abs. 2BRAGO auf die ihm im Klageverfahren entstehende Prozeßgebühr anzurechnen.