OLG Koblenz - 05.06.1986 (1 Ss 148/86) - DRsp Nr. 1994/11767
OLG Koblenz, vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 148/86
DRsp Nr. 1994/11767
Die Entscheidung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen im Bußgeldverfahren genügend entschuldigt ist, obliegt im wesentlichen dem Tatrichter. Dieser muß sich jedoch in seinem schriftlichen Urteil mit den vom Betroffenen geltend gemachten Entschuldigungsgründen auseinandersetzen, wobei die Art dieser Gründe den Umfang der Auseinandersetzung im Urteil bestimmt.