b. »Der Betroff. ist Berufskraftfahrer. Er führte mit einem Lastzug einen Transport von Mauersteinen (Bimssteinen) durch. Die Zugmaschine ließ er mit 8 Paletten Mauersteinen beladen, wobei zwei Lagen der in den fünf Lagen im Verbund aufgesetzten Steine die Bordwände des Fahrzeugs überragten. Die Paletten wurden jeweils zur Mitte der Ladefläche aneinandergesetzt, so daß ein Freiraum zur Ladebegrenzung beidseits und nach hinten blieb. Die oberste Lage der Steine war durch ein Verpackungsband horizontal umreift. Eine Verbindung der Steine mit der Palette durch vertikale Bänder erfolgte nicht. Das AG ist zu der Auffassung gelangt, daß die transportierte Ladung unter Verstoß gegen § 22 StVO nicht ausreichend gesichert war. ...
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