OLG Koblenz vom 15.01.1992
1 SS 396/91
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276);
Fundstellen:
DRsp II(286)241a
NZV 1992, 198
VRS 83, 58

OLG Koblenz - 15.01.1992 (1 SS 396/91) - DRsp Nr. 1993/2089

OLG Koblenz, vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 1 SS 396/91

DRsp Nr. 1993/2089

»Nach links unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers eingeordnete Linksabbieger dürfen durch den nachfolgenden geradeausfahrenden Verkehr bei ausreichender Straßenbreite auch dann rechts überholt werden, wenn ein Überholverbot durch das Verbotszeichen 276 besteht.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276);

a. »Nach § 5 Abs. 7 StVO sind links abbiegende Fahrzeuge rechts zu überholen. Daß dieser Überholvorgang grundsätzlich auch von Zeichen 276 erfaßt wird, ist inzwischen ganz überwiegende Meinung (zum Meinungsstand vgl. BayObLG, DAR 1987, 94 = DRsp II (286) 219 a-c; Jagusch/Hentschel, StVR, 31. Aufl., § 5 StVO Rdn 36 - jeweils m. w. Nachw.). Erkennbar links abbiegende Fahrzeuge, die sich bereits nach links eingeordnet haben, dürfen aber dann überholt werden, wenn an sich ein Überholen durch das Verkehrszeichen Nr. 276 verboten ist (Fälle des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO), sofern für den Überholvorgang ausreichend Straßenraum zur Verfügung steht (BayObLG, aaO.).