OLG Koblenz - 24.10.1985 (14 W 616/85) - DRsp Nr. 1994/11792
OLG Koblenz, vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 14 W 616/85
DRsp Nr. 1994/11792
Die Kosten des Beweisanwalts sind nur bis zur Höhe der Kosten des Hauptbevollmächtigten, der den Beweistermin wahrgenommen hätte, erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn der Hauptbevollmächtigte erklärt, wegen seiner starken Beschäftigung könne er auswärtige Beweistermine nicht wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung des auswärtigen Beweistermins dem Hauptbevollmächtigten angesichts der großen Entfernung und bei einem geringen Streitwert nicht zumutbar ist.