OLG Koblenz vom 25.07.1997
10 U 737/96
Normen:
VVG § 62 ; AKB §§ 1 Abs. 2, 6 a, 12 Abs. 1 II e;
Fundstellen:
VersR 1998, 311

OLG Koblenz - 25.07.1997 (10 U 737/96) - DRsp Nr. 1998/18070

OLG Koblenz, vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 10 U 737/96

DRsp Nr. 1998/18070

1. Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt - sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt - dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist (i. A. an BGH VersR 1986, 541 (542); OLG Hamm VersR 1990, 82 (84)). 2. Einen Wegfall der aus der vorläufigen Deckungszusage folgenden Wirkungen für die Fahrzeugversicherung kann der Versicherer nur durch schriftliche Kündigung gem. § 1 Abs. 2 S. 4 AKB mit Frist von einer Woche herbeiführen. 3. Auf eine fehlende Vollmacht des die Deckungskarte aushändigenden Versicherungsagenten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer die Deckungskarte vorbehaltlos ausgehändigt hat. 4. Rabatte oder Preisnachlässe mindern die Leistungsgrenze für die Neuwertversicherung (§ 13 Abs. 2 AKB), wenn der Versicherungsnehmer auf diese Vergünstigungen einen Rechtsanspruch besitzt oder wenn sie der Marktlage entsprechen.