OLG Koblenz vom 30.05.1997
10 U 1600/95
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AUB 88 § 21 Nr. 2;
Fundstellen:
VersR 1998, 709
r+s 1998, 392

OLG Koblenz - 30.05.1997 (10 U 1600/95) - DRsp Nr. 1998/18072

OLG Koblenz, vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 10 U 1600/95

DRsp Nr. 1998/18072

1. Führt der Versicherte vorsätzlich ein Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), so hat er nach dem Ausschlußtatbestand des § 2 I Nr. 2 AUB 88 grundsätzlich keinen Unfallversicherungsschutz für einen Unfall auf dieser Fahrt (i. A. an BGH VersR 1982, 465 zu § 3 Nr. 2 AUB 61). 2. Der für die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestands beweispflichtige Versicherer muß ein genügendes Maß an Tatsachen aufzeigen, die den notwendigen Schluß auf ein vorsätzliches strafbares Verhalten des Versicherungsnehmers rechtfertigen. Beweiserleichterungen für den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen dem Versicherer auch dann nicht zugute, wenn der Versicherungsnehmer bei dem Unfall tödlich verunglückt ist. Die mangelnde Aufklärungsmöglichkeit geht zu Lasten des Versicherers.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AUB 88 § 21 Nr. 2;
Fundstellen