OLG Koblenz - Beschluß vom 02.12.1996
1 Ss 324/96
Normen:
StVZO § 34 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 118
DAR 1997, 118 (Ls)
NZV 1997, 194
VRS 93, 145

OLG Koblenz - Beschluß vom 02.12.1996 (1 Ss 324/96) - DRsp Nr. 1997/3882

OLG Koblenz, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 324/96

DRsp Nr. 1997/3882

»Es ist in den einschlägigen Berufs- und Wirtschaftskreisen heute allgemein bekannt, daß aufgrund der technischen Beschaffenheit schwerer Lkw moderner Bauart typische Anzeichen einer sich im unteren und mittleren Bereich bewegenden Überschreitung des (in Deutschland) zulässigen Gesamtgewichts nicht (mehr) wahrnehmbar sind. Dennoch bleibt der Fahrzeugführer grundsätzlich verpflichtet, (auch) solche Gewichtsüberschreitungen zu vermeiden. Es ist Sache der beteiligten Berufs- und Wirtschaftskreise, die hierfür bestehenden - ggf. zu schaffenden - technischen Möglichkeiten zu nutzen, und, falls dieser Obliegenheit nicht nachgekommen wird, auf so viel Zuladung zu verzichten, daß eine Überladung schlechthin ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

StVZO § 34 ;

Gründe:

1.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Fahrer und Halter eines Lastzugs (LKW mit Anhänger) wegen fahrlässiger Überladung des vor ihm geführten Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt. Es hat dazu folgendes festgestellt: