OLG Koblenz - Beschluß vom 12.07.1982
1 Ss 348/82
Normen:
OWiG §§ 80, 79 Abs. 3 ; StPO § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
VRS 63, 376
Vorinstanzen:
AG Diez,

OLG Koblenz - Beschluß vom 12.07.1982 (1 Ss 348/82) - DRsp Nr. 1994/11862

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.07.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 348/82

DRsp Nr. 1994/11862

Wird in einer Bußgeldsache das Urteil nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 S. 4 StPO festgelegten Frist begründet, so rechtfertigt diese die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Normenkette:

OWiG §§ 80, 79 Abs. 3 ; StPO § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Das Amtsgericht Diez hat durch Urteil vom 4. Dezember 1981 gegen den Betroffenen wegen unzulässigen Überholens - Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 2, 5, 41, 49 StVO in Verbindung mit § 24 SVVG - eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt.

Hierzu hat es im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am 5. Juli 1981 gegen 20.05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Kraftrad, amtliches Kennzeichen ... die B 54 in Richtung Hahnstätten. Etwa 50 m vor der Kreuzung der B 54 mit dem Abzweig Oberneisen/Lohrheim überholte er trotz Überholverbot mehrere Fahrzeuge und überfuhr dabei die durchgezogene Linie sowie die im Kreuzungsbereich befindliche Sperrfläche.