Das Amtsgericht Diez hat durch Urteil vom 4. Dezember 1981 gegen den Betroffenen wegen unzulässigen Überholens - Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 2, 5, 41, 49 StVO in Verbindung mit § 24 SVVG - eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt.
Hierzu hat es im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 5. Juli 1981 gegen 20.05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Kraftrad, amtliches Kennzeichen ... die B 54 in Richtung Hahnstätten. Etwa 50 m vor der Kreuzung der B 54 mit dem Abzweig Oberneisen/Lohrheim überholte er trotz Überholverbot mehrere Fahrzeuge und überfuhr dabei die durchgezogene Linie sowie die im Kreuzungsbereich befindliche Sperrfläche.
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