OLG Koblenz - Beschluß vom 12.10.1993
1 Ss 257/93
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2, § 80 ; StVO § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 76
NZV 1994, 83
VRS 86, 193

OLG Koblenz - Beschluß vom 12.10.1993 (1 Ss 257/93) - DRsp Nr. 1994/11640

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 257/93

DRsp Nr. 1994/11640

1. Es bedarf der Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn wegen mehrerer Taten im verfahrensrechtlichen Sinne eine "Gesamtgeldbuße" von mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, die einzelnen Taten aber jeweils mit Geldbußen von nicht mehr als 200 DM geahndet worden sind. 2. Parken auf einem abgegrenzten Gelände einer Autobahntankstelle ist kein verbotenes Halten auf der Autobahn im Sinne des § 18 Abs. 8 StVO

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2, § 80 ; StVO § 18 Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 2. Juli 1993 wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens nach § 18 Abs. 8 StVO und wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zu einer Geldbuße ("Gesamtgeldbuße") von 220 DM verurteilt, die es aus einzelnen Geldbuße von 150 DM und 100 DM gebildet hat.

Hinsichtlich des verbotswidrigen Parkens sind in dem Urteil

folgende Feststellungen enthalten: