I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 2. Juli 1993 wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens nach § 18 Abs. 8 StVO und wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zu einer Geldbuße ("Gesamtgeldbuße") von 220 DM verurteilt, die es aus einzelnen Geldbuße von 150 DM und 100 DM gebildet hat.
Hinsichtlich des verbotswidrigen Parkens sind in dem Urteil
folgende Feststellungen enthalten:
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