OLG Koblenz - Beschluß vom 15.04.1996
2 Ss 291/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 373

OLG Koblenz - Beschluß vom 15.04.1996 (2 Ss 291/95) - DRsp Nr. 1996/29680

OLG Koblenz, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 291/95

DRsp Nr. 1996/29680

Nicht jeder berufliche Nachteil rechtfertigt die Ausnahme vom Regelfahrverbot, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie sie etwa im Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist. Eine derartige Härte ist durch den Hinweis, "ohne Führerschein" wäre dem Betroffenen "die Berufsausübung nicht möglich" bzw. er sei zur Ausübung seines Berufes "auf den Führerschein angewiesen", nicht ausreichend dargetan. Dies gilt auch bei einem selbständigen Firmeninhaber.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Mainz hat den Betroffenen am 20. März 1995 wegen einer außerorts begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer erhöhten Geldbuße von 250 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es dafür abgesehen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht und sich inhaltlich allein gegen den Rechtsfolgenausspruch, speziell gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots, wendet.