OLG Koblenz - Beschluß vom 17.01.1996
14 W 18/96
Normen:
ZPO § 567 Abs. 3 ; ZSEG §§ 16 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 305

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.01.1996 (14 W 18/96) - DRsp Nr. 1998/1409

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 14 W 18/96

DRsp Nr. 1998/1409

1. Setzt das LG als Berufungsgericht den Stundensatz für einen von ihm zugezogenen Sachverständigen fest, so ist dagegen die Beschwerde statthaft. 2. Für die Bemessung des Stundensatzes sind die im konkreten Fall erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung sowie etwaige besondere Umstände maßgebend. Im gegebenen Fall beträgt der Stundensatz 83 DM.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 3 ; ZSEG §§ 16 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1997, 305