OLG Koblenz - Beschluß vom 19.01.1994
2 Ss 364/93
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 3306
NZV 1994, 332

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.01.1994 (2 Ss 364/93) - DRsp Nr. 1994/11630

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 364/93

DRsp Nr. 1994/11630

Wird dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, die mit einem Gerät der Bauart Truvelo-M-4 Quadrat nachgewiesen wird und steht seine Identität fest, so ist nicht ersichtlich, welcher Beitrag zur Sachaufklärung von ihm in einer Hauptverhandlung zu erwarten ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist daher ermessensfehlerhaft und unzulässig.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 29. März 1993 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geldbuße von 150 DM belegt. Der Betroffene hatte sich gegenüber einem Polizeibeamten, der ihn anhand eines Frontfotos als Fahrer des Pkw's der Marke ... amtliches Kennzeichen identifiziert hatte, dahingehend geäußert, daß er sich auf dem Foto zwar wiedererkenne, es jedoch ablehne, einen Verkehrsverstoß zuzugeben.