OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1997
2 Ss 23/97
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 218 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)204e
VRS 94, 219

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1997 (2 Ss 23/97) - DRsp Nr. 1998/17734

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 23/97

DRsp Nr. 1998/17734

»Im Bußgeldverfahren steht die Anzeige der Wahl des Verteidigers bei der Verwaltungsbehörde der Anzeige der Wahl bei Gericht gleich, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige das Verfahren noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist. Dasselbe gilt nach Abgabe der Akten an Staatsanwaltschaft oder Gericht, wenn der Betroffene in Unkenntnis dieses Verfahrensstandes die Anzeige bei der Verwaltungsbehörde so rechtzeitig anbringt, daß bei unverzüglicher Weiterleitung der Mitteilung an das Gericht diesem die Ladung des Verteidigers noch möglich gewesen wäre.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 218 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)204e
VRS 94, 219