Die gemäß §§
Zu Recht hat das Landgericht die der Beklagten zu 2) für die Erstellung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten entstandenen Kosten entsprechend der Kostennote der Rechtsanwälte R., H. und F., C. vom 6. Mai 1988 als nicht erstattungspflichtig angesehen.
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