OLG Koblenz - Beschluß vom 22.06.1993 (14 W 407/93) - DRsp Nr. 1995/3926
OLG Koblenz, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 14 W 407/93
DRsp Nr. 1995/3926
1. Die Erhöhungsgebühr entfällt, wenn der RA in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (§ 6 Abs. 1BRAGO). Mit dem ersteren Begriff ist im allgemeinen der einheitliche Lebensvorgang (etwa Verkehrsunfall), mit dem letzteren der Streitgegenstand (Anspruch) gemeint.2. Klagen mehrere Beteiligte an einem Verkehrsunfall jeweils gesonderte Ansprüche gegen den Unfallverursacher ein, so kommt es nicht zur Erhöhung der Prozeßgebühr (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO), sondern zur Streitwertaddition (§ 7 Abs. 2BRAGO).