OLG Koblenz - Beschluß vom 24.06.1996
1 Ws 313/96
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
JBl.RP 1996, 290
NJW 1996, 3351

OLG Koblenz - Beschluß vom 24.06.1996 (1 Ws 313/96) - DRsp Nr. 1996/29676

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 313/96

DRsp Nr. 1996/29676

»Auch Sitzblockaden, die einen Verkehrsstau verursachen, stellen keine Nötigung dar, denn es spielt bei ihrer Beurteilung keine Rolle, ob lediglich Autofahrer in direkter Konfrontation mit den Demonstranten "psychisch" an der Weiterfahrt gehindert werden oder Autofahrer - etwa in der zweiten Reihe - auch "physisch" blockiert werden.«

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

1.

Die kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat die früheren Angeklagten am 13. Februar 1989 wegen gemeinschaftlicher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, die erfolglos geblieben ist, zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen mit einer ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden Tagessatzhöhe verurteilt. Die früheren Angeklagten hatten als Angehörige der sogenannten Friedensbewegung im September 1987 zum Teil als Erstunterzeichner (D., B. K. und H.), zum Teil als Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes (H. K. und S.) ein Flugblatt unterzeichnet, in dem dazu aufgerufen wurde, im Rahmen gewaltfreier Aktionstage vom 2.-11. Oktober 1987 unter anderem eine Vollblockade des Stationsgeländes der NATO-Raketenbasis Hasselbach durchzuführen.

In diesem Aufruf heißt es u.a.:

"Die Blockiererinnen und Blockierer setzen sich mit ihren Körpern ein- und ausfahrenden Fahrzeugen in den Weg;.

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