OLG Koblenz - Beschluß vom 26.02.1997
2 Ss 401/96
Normen:
StVZO § 5 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1, § 42 Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
DRsp II(294)301c
NStZ-RR 1997, 249
NZV 1998, 257

OLG Koblenz - Beschluß vom 26.02.1997 (2 Ss 401/96) - DRsp Nr. 1998/894

OLG Koblenz, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 401/96

DRsp Nr. 1998/894

»Unter den Begriff des Abschleppens fällt nicht nur die schnellstmögliche Entfernung liegengebliebener Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr, sondern jeglicher Transport eines betriebsunfähigen Fahrzeugs, sofern er der Behebung der Betriebsunfähigkeit oder der Verwertung oder der Vernichtung des Fahrzeugs dient und die dabei zurückzulegende Fahrstrecke nicht weiter als nötig ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift macht es keinen Unterschied, ob das abzutransportierende Fahrzeug dabei mit allen Achsen auf der Fahrbahn rollend, an einer Hebevorrichtung hängend oder auf einem Anhänger stehend fortbewegt wird.«

Normenkette:

StVZO § 5 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1, § 42 Abs. 2 lit. a;

Gründe: