OLG Koblenz - Beschluß vom 26.10.1993
10 W 659/93
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 629
ZfS 1994, 423

OLG Koblenz - Beschluß vom 26.10.1993 (10 W 659/93) - DRsp Nr. 1995/9834

OLG Koblenz, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 10 W 659/93

DRsp Nr. 1995/9834

Die Beweisgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der während der Dauer des Beweisaufnahmeverfahrens maßgeblich ist. Wird das Beweisergebnis im späteren Urteil für einen nachträglich erhöhten Streitwert ausgewertet, so bleibt es bei der geringeren Beweisgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
MDR 1994, 629
ZfS 1994, 423