OLG Koblenz - Beschluß vom 27.11.1990 (1 Ss 366/90) - DRsp Nr. 1997/1190
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 366/90
DRsp Nr. 1997/1190
»Die Leerfahrt eines Schulbusses mit dem direkten Ziel, an einer Schule oder einer Haltestelle Schüler aufzunehmen, ist als Schülerfahrt anzusehen; daher ist die Kennzeichnung mit Schulbus-Schildern zulässig. Dies gilt entsprechend für die Leerfahrt von der Schule oder der letzten Aussteigehaltestelle zurück zum Betriebshof.«