OLG Koblenz - Beschluß vom 29.04.1993
1 Ss 72/93
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1994, 56
StV 1993, 461

OLG Koblenz - Beschluß vom 29.04.1993 (1 Ss 72/93) - DRsp Nr. 1994/11651

OLG Koblenz, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 72/93

DRsp Nr. 1994/11651

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt vor, wenn dem Angeklagten eine eigene Verteidigung schon deshalb nicht möglich war, weil hierfür Akteneinsicht erforderlich war. Dies ist der Fall, wenn in der ersten Instanz mehrere Urkunden verlesen und den Zeugen früher gemachte Aussagen vorgehalten wurden. 2. Bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist in der Berufungsinstanz in der Regel auch dann die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat (BayObLG NStZ 1990, 142).

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen
BRAK-Mitt 1994, 56
StV 1993, 461