OLG Koblenz - Beschluß vom 30.07.1996
2 Ss 218/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 3, 4 ; StVG § 24a;
Fundstellen:
MDR 1996, 1285
NStZ-RR 1997, 19
NZV 1997, 48

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.07.1996 (2 Ss 218/96) - DRsp Nr. 1997/941

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 218/96

DRsp Nr. 1997/941

1. Die tatrichterliche Überzeugung, der Betroffene werde bei Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren, darf nicht ausschließlich aus seiner nicht näher belegten Einlassung abgeleitet werden. 2. Macht der Betroffene geltend, er sei der einzige von zwei im Betrieb beschäftigten Kraftfahrern, der über eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 verfüge, so hat der Tatrichter zu erwägen, ob von dem Fahrverbot nicht lediglich das beruflichen Führen der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten LKW hätte ausgenommen werden dürfen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 3, 4 ; StVG § 24a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Altenkirchen/Ww. hat den Betroffenen am 30. April 1996 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,02 Promille) zu einer Geldbuße von 1.000 DM verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung vom 14. März 1996 festgesetzten Regelfahrverbots von einem Monat hat es wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise abgesehen und stattdessen die in der Bußgeldkatalogverordnung für die Ordnungswidrigkeit vorgesehene Regelgeldbuße von 500 DM verdoppelt.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wendet.

II.