I.
Das Amtsgericht Altenkirchen/Ww. hat den Betroffenen am 30. April 1996 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,02 Promille) zu einer Geldbuße von 1.000 DM verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung vom 14. März 1996 festgesetzten Regelfahrverbots von einem Monat hat es wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise abgesehen und stattdessen die in der Bußgeldkatalogverordnung für die Ordnungswidrigkeit vorgesehene Regelgeldbuße von 500 DM verdoppelt.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wendet.
II.
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