OLG Koblenz - Urteil vom 01.02.1993
12 U 31/92
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 846 ; BSHG § 90 ; JWG § 82; KJHG § 94 ; SGB X § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 84, 258

OLG Koblenz - Urteil vom 01.02.1993 (12 U 31/92) - DRsp Nr. 1994/11656

OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 31/92

DRsp Nr. 1994/11656

Im Falle der Tötung der unterhaltspflichtigen Mutter steht der Behörde, die Aufwendungen für die Unterbringung der hinterbliebenen Kinder in Pflegefamilien hat, und die die Ansprüche der Kinder auf sich übergeleitet hat, wegen den Schädiger Schadenersatz nach der Haftungsquote zu, die den Kindern zustünde, falls sie nicht in Pflegefamilien untergebracht worden wären. Der Schädiger kann nicht einwenden, die getötete Mutter habe schon vor dem Unfall für sich und die Kinder Sozialhilfe bezogen. Bei der Errechnung der Höhe des Anspruchs der Behörde ist aber nur der durch die Unterbringung der Kinder in der Pflegefamilie entstandene Mehraufwand erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 846 ; BSHG § 90 ; JWG § 82; KJHG § 94 ; SGB X § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 84, 258