OLG Koblenz - Urteil vom 13.02.1996
3 U 9/95
Normen:
BGB § 273 Abs. 3 ; CMR Art. 17, 29;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 802
VersR 1997, 1379
r+s 1996, 263

OLG Koblenz - Urteil vom 13.02.1996 (3 U 9/95) - DRsp Nr. 1996/29807

OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 3 U 9/95

DRsp Nr. 1996/29807

1. Grob fahrlässig handelt der Fahrer, der seinen mit wertvoller wertvoller Ladung bestückten Lkw in Oberitalien unbeaufsichtigt für einige Stunden auf der Straße parkt, weil dort damit gerechnet werden muß, daß spezialisierte Berufsverbrecher das Fahrzeug verfolgen und es beobachten, um eine günstige Diebstahlsgelegenheit abzuwarten. 2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann im Einvernehmen mit den Parteien aus prozeßwirtschaftlichen Gründen dadurch abgewendet werden, daß die dem Kl. zugesprochene Forderung nur gegen eine an den Bekl. zu leistende Sicherheit zahlbar ist.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 3 ; CMR Art. 17, 29;
Fundstellen
NJW-RR 1996, 802
VersR 1997, 1379
r+s 1996, 263