I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 1992 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 14.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1988 zu zahlen.
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