OLG Koblenz - Urteil vom 14.09.1993
3 U 1608/92
Normen:
BGB § 276, § 611, § 823, § 847 ;
Fundstellen:
ArztR 1995, 7
DRsp I(125)415d (Ls)
MedR 1994, 405
NJW-RR 1994, 287
NJW-RR 1994, 287
VersR 1994, 353
VersR 1994, 353
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 25/89

OLG Koblenz - Urteil vom 14.09.1993 (3 U 1608/92) - DRsp Nr. 1995/1673

OLG Koblenz, Urteil vom 14.09.1993 - Aktenzeichen 3 U 1608/92

DRsp Nr. 1995/1673

»Der Arzt schuldet dem ihm anvertrauten Patienten die bestmögliche medizinische Versorgung. Dazu gehört grundsätzlich die schnellstmögliche Anwendung der wirksamsten Therapie unter weitestmöglicher Verkürzung des Krankheitsverlaufs. Der Arzt muß den sichersten Weg gehen und den Patienten umgehend an kompetentere Ärzte und Krankenhäuser überweisen, sobald sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Kümmert sich der Arzt tagelang nicht um das Ergebnis einer histologischen Untersuchung, die die Schlüsseldiagnose abklären soll, und verzögert sich dadurch die Verlegung der Patientin in die Universitätsklinik und die unvermeidbare Nachoperation (hier: wegen Bauchfellentzündung und Öffnung der Naht nach zweiter Kaiserschnittentbindung), so ist von einem gravierenden schmerzensgelderhöhenden Verschulden des Arztes auszugehen.«

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 1992 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 14.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1988 zu zahlen.