OLG Koblenz - Urteil vom 19.11.1984 (12 U 529/84) - DRsp Nr. 1994/11813
OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.1984 - Aktenzeichen 12 U 529/84
DRsp Nr. 1994/11813
Es liegt dann ein Verstoß gegen § 286ZPO vor, der eine Maßnahme nach § 539ZPO rechtfertigt, wenn ein Gericht - ohne Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Verfahrensweise - zum Zwecke der Ermittlung des Hergangs eines Verkehrsunfalls lediglich die Protokolle über die Vernehmung von Zeugen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren urkundenbeweislich verwertet, obwohl eine Partei beantragt hatte, die Zeugen im Zivilprozeß zu vernehmen.