OLG Koblenz - Urteil vom 20.01.1984
10 U 905/83
Normen:
AKB § 10 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 232

OLG Koblenz - Urteil vom 20.01.1984 (10 U 905/83) - DRsp Nr. 1994/11827

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 10 U 905/83

DRsp Nr. 1994/11827

1. Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i.S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeuges zusammenhängen. 2. Schädigende Auswirkungen eines Brands, der in einem nur zu Verkaufszwecken auf dem Betriebsgelände des Geschädigten abgestellten Wohnwagen entstanden ist, werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters nicht gedeckt.

Normenkette:

AKB § 10 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1985, 232