OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1993
1 Ss 68/93
Normen:
StGB § 240 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a;
Fundstellen:
NZV 1993, 403
VRS 85, 432

OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1993 (1 Ss 68/93) - DRsp Nr. 1994/11645

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 68/93

DRsp Nr. 1994/11645

1. Bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Nichtbeachtung der Vorfahrt müssen die Urteilsgründe klar und lückenlos ergeben, daß die beanstandete Fahrweise zu einer konkreten Gefahr geführt hat. 2. Es gibt keinen besonderen Tatbestand der "Verkehrsnötigung". Der Nötigungstatbestand des § 240 StGB setzt auch im Verkehrsbereich vorsätzlichen Zwang auf den Genötigten voraus, der dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt werden soll (BGHSt 19, 263 (268)).

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung und Beleidigung (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Nr. 1, 240, 185, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Seine Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Nichtbeachtung der Vorfahrt hat die Strafkammer im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: