OLG Koblenz - Urteil vom 27.06.1997
10 U 936/96
Normen:
AKB §§ 12 1 I b, 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 19

OLG Koblenz - Urteil vom 27.06.1997 (10 U 936/96) - DRsp Nr. 1998/18071

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 10 U 936/96

DRsp Nr. 1998/18071

1. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Entwendung eines Kfz in der Kaskoversicherung (hier: Diebstahl eines Daimler-Benz 200 E in Mailand). 2. Von der dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Redlichkeitsvermutung kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder erwiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, daß sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen (im Anschluß an BGH NJW 96, 1348). 3. Der Neuwageneigenschaft steht es nicht entgegen, daß der Versicherungsnehmer, der selbst Einzelkaufmann ist, an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist, von der er das Neufahrzeug erworben hat.

Normenkette:

AKB §§ 12 1 I b, 13 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 19